Freiberuflich oder scheinselbstständig? Das Herrenberg-Urteil und die Folgen für Pflegedozenten
Eine praxisnahe Analyse für Honorarkräfte und Bildungsanbieter: Warum alte Verträge zur existenziellen Falle werden — und wie Sie sich jetzt schützen.
Quelle: Eigener Beitrag, vorher veröffentlicht auf pflegedozi.de/blog am 11. Dezember 2025.
Sie sind Expert:in auf Ihrem Gebiet, bringen wertvolle Praxiserfahrung in die Pflegeausbildung ein und arbeiten flexibel als freiberufliche Lehrkraft. Doch unter der Oberfläche dieser vermeintlichen Freiheit brodelt eine rechtliche Unsicherheit, die für viele zur Bedrohung werden kann.
Seit dem wegweisenden „Herrenberg-Urteil" des Bundessozialgerichts (BSG, Az. B 12 R 3/20 R) hat die Deutsche Rentenversicherung (DRV) die Prüfung auf Scheinselbstständigkeit massiv verschärft — und die Bildungsbranche steht im Fokus.
Die Realität im Jahr 2025: Ein böses Erwachen
Viele Bildungsträger versuchen aktuell, die Risiken einseitig auf Honorarkräfte abzuwälzen. In Verträgen finden sich immer häufiger Klauseln zu Strafgebühren, überlangen Zahlungsfristen oder Bedingungen, die Sie quasi über Nacht zu einem sozialversicherungspflichtigen Angestellten machen können — mit verheerenden finanziellen Folgen für beide Seiten.
Warum das Herrenberg-Urteil alles verändert hat
Im Kern des Problems steht ein Urteil, das auf den ersten Blick wenig mit Pflege zu tun hat: Ein Honorar-Gitarrenlehrer klagte und bekam Recht — er wurde als abhängig beschäftigt eingestuft.
Die Begründung des Gerichts ist eine Blaupause für die Prüfung von Pflegedozenten. Das Gericht schaut nicht auf den Titel des Vertrages („Honorarvertrag"), sondern auf die gelebte Realität. Vier Kriterien sind dabei entscheidend:
- Eingliederung in die Organisation: Nutzen Sie die Räume, die Simulationspuppen oder die IT der Schule? Unterrichten Sie streng nach dem Stundenplan der Schule? Das spricht für eine Festanstellung.
- Fehlendes unternehmerisches Risiko: Wer nur einen festen Stundensatz erhält, keine eigenen Lehrmaterialien erstellt und keine eigene Akquise betreibt, handelt kaum wie ein Unternehmer.
- Weisungsgebundenheit: Vorgegebene Curricula nach dem Pflegeberufegesetz (PflBG) und feste Zeitpläne schränken die unternehmerische Freiheit massiv ein.
- Keine eigene Betriebsstätte: Wer nur beim Auftraggeber arbeitet und kein eigenes Büro vorweisen kann, hat es schwer.
Für Pflegedozent:innen ist die Lage prekär, denn die meisten erfüllen unbewusst mehrere dieser Kriterien.
Vorsicht vor diesen Vertrags-Fallen
In meiner Praxis als Dozent und Berater sehe ich immer wieder Verträge, die Honorarkräfte benachteiligen. Achten Sie auf diese „Roten Flaggen":
- Pauschale Strafgebühren: Klauseln, die bei formalen Fehlern in der Rechnung pauschale Abzüge vorsehen, sind oft unzulässige Vertragsstrafen (§ 309 Nr. 6 BGB).
- Einseitige Stornobedingungen: Wenn Sie bei Ausfall zahlen müssen, der Auftraggeber bei Absage aber nicht, ist das eine unangemessene Benachteiligung (§ 307 BGB).
- Zahlungsziele von mehr als 30 Tagen: Lassen Sie sich nicht auf 6 Wochen Wartezeit ein. Die EU-Zahlungsverzugsrichtlinie sieht 30 Tage als Standard vor.
Checkliste: So sichern Sie Ihre Freiberuflichkeit
Warten Sie nicht, bis die DRV anklopft. Stärken Sie Ihren Status als Unternehmer:in aktiv:
- Auftraggeber-Vielfalt: Arbeiten Sie regelmäßig für mindestens drei verschiedene Auftraggeber?
- Unternehmerischer Auftritt: Haben Sie eine eigene Webseite, Visitenkarten und Rechnungspapier?
- Eigene Ressourcen: Nutzen Sie primär Ihren eigenen Laptop und selbst erstellte Lehrmaterialien?
- Vergütungsmodell: Vereinbaren Sie bevorzugt Pauschalhonorare für ganze Module statt reiner Stundensätze?
Der Königsweg: Das Statusfeststellungsverfahren
Wenn Sie unsicher sind, gibt es nur einen Weg zur Rechtssicherheit: Das Statusfeststellungsverfahren (§ 7a SGB IV) bei der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund. Es klärt verbindlich, ob Ihre Tätigkeit selbstständig ist oder nicht — und schützt Sie und Ihren Auftraggeber vor bösen Nachzahlungs-Überraschungen.