Pflegedozent Benjamin

Rechtliches

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Geltungsbereich: Geschäfte mit Unternehmern gemäß § 14 BGB. Pflegeeinrichtungen, Pflegedienste, Träger und Bildungsanbieter.

Aufbau

Bei Widersprüchen zwischen Teil A und einem der besonderen Teile gehen die Regelungen des besonderen Teils vor.

Teil A — Allgemeines

§ 1 Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge zwischen Benjamin Tobies (Auftragnehmer) und dem jeweiligen Kunden (Auftraggeber) über Live-Fortbildungen, Coaching, Beratung und externe Praxisanleitung. Angebote richten sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB. Verbraucherverträge im Sinne des § 13 BGB werden nicht abgeschlossen.

§ 2 Vertragsschluss und Form

  1. Ein verbindlicher Vertrag kommt zustande, wenn eine Anfrage des Auftraggebers durch eine Bestätigung des Auftragnehmers in Textform angenommen wird. Für die externe Praxisanleitung gilt ergänzend § 15.
  2. Mündliche und telefonische Absprachen werden vom Auftragnehmer in Textform bestätigt und gelten nur in dieser Fassung.
  3. Die pädagogische und inhaltliche Gestaltung obliegt im Rahmen der freiberuflichen Freiheit dem Auftragnehmer. Inhalte werden auf die Bedürfnisse des Auftraggebers zugeschnitten.

§ 3 Umsatzsteuer, Rechnung und Zahlungsverzug

  1. Die Leistungen des Auftragnehmers sind umsatzsteuerbefreite Lehrtätigkeit nach § 4 Nr. 21 UStG. Es wird keine Umsatzsteuer ausgewiesen.
  2. Rechnungen werden als GoBD-konforme PDF-Datei per E-Mail übermittelt.
  3. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Regelungen zum Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr.
  4. Der Auftragnehmer behält sich vor, offene Forderungen bei Zahlungsverzug an Inkassounternehmen abzutreten oder zu verkaufen. Bei ausstehenden Zahlungen ruht die Verpflichtung zur weiteren Leistungserbringung, ohne dass daraus Ansprüche des Auftraggebers entstehen.

§ 4 Urheberrecht

Sämtliche ausgehändigten Unterlagen und Handouts sind urheberrechtlich geschützt. Eine Vervielfältigung oder Weitergabe an Dritte ist ohne schriftliche Genehmigung nicht gestattet. Im Rahmen einer beauftragten Inhouse-Schulung entstandene Materialien dürfen innerhalb der auftraggebenden Einrichtung für Schulungszwecke verwendet werden.

§ 5 Datenschutz und digitale Souveränität

  1. Der Auftragnehmer verzichtet bewusst auf US-basierte Anbieter. Kommunikation und Datenverwaltung erfolgen über europäische Anbieter mit DSGVO-konformer Datenhoheit.
  2. Personenbezogene Daten werden ausschließlich im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben verarbeitet. Es gelten DSGVO und BDSG.
  3. Für Online-Veranstaltungen kommen ausschließlich Lösungen mit Sitz in der EU oder der Schweiz zum Einsatz, derzeit alfaview (alfaview gmbh, Karlsruhe) und auf Wunsch Proton Meet (Proton AG, Schweiz).
  4. Weitere Informationen enthält die Datenschutzerklärung.

§ 6 Schlussbestimmungen

  1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
  2. Gerichtsstand ist der Sitz des Auftragnehmers, soweit der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
  3. Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Textform.
  4. Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.

Teil B — Live-Fortbildungen, Coaching und Beratung

§ 7 Vertragsgegenstand

Gegenstand sind Live-Fortbildungen, Coaching und Beratung, die vom Auftragnehmer persönlich als Dozent erbracht werden, online per Videokonferenz oder vor Ort in der Einrichtung des Auftraggebers.

§ 8 Stornierung

Bei Absage fest gebuchter Termine durch den Auftraggeber gelten folgende Stornosätze:

§ 9 Kennenlerngespräche

Termine zur Geschäftsanbahnung sind kostenfrei. Werden vereinbarte Kennenlerntermine weniger als eine Woche vorher abgesagt oder nicht wahrgenommen, wird eine Aufwandspauschale von 150,00 € zuzüglich bereits angefallener Reisekosten berechnet.

§ 10 Zahlung

Sofern nicht anders vereinbart, ist das Gesamthonorar vor Beginn des ersten Termins zur Zahlung fällig. Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage ab Rechnungsdatum.

§ 11 Mitwirkung und Unterrichtsrahmen

  1. Der Auftraggeber stellt die notwendige Infrastruktur (etwa Beamer, Flipchart, Moderationsmedien) sowie Teilnehmerlisten bereit. Mängel in der Bereitstellung entbinden nicht von der Zahlungspflicht.
  2. Ein respektvoller und sachlicher Umgang wird vorausgesetzt. Bei massiven Störungen des Lehrbetriebs, die das Erreichen des Lernziels gefährden, behält sich der Auftragnehmer den Abbruch der Einheit vor. Ein Erstattungsanspruch besteht in diesem Fall nicht.

§ 12 Ausfall und höhere Gewalt

  1. Bei krankheitsbedingtem Ausfall des Auftragnehmers oder bei höherer Gewalt entfällt das Honorar für den betroffenen Termin. Weitergehende Ansprüche gegen den Auftragnehmer sind ausgeschlossen. Ein Ersatztermin wird vorrangig angeboten.
  2. Kann eine Leistung aufgrund von Umständen im Verantwortungsbereich des Auftraggebers nicht erbracht werden, etwa durch technische Defekte, bleibt der Honoraranspruch bestehen. Alternativ kann die Leistung, soweit möglich, per Videokonferenz erbracht werden.

Teil C — Externe Praxisanleitung

§ 13 Vertragsgegenstand und Rollenverteilung

  1. Gegenstand ist die Erbringung externer Praxisanleitung für Auszubildende der Pflegeberufe nach § 4 der Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung (PflAPrV) in Einrichtungen der stationären und ambulanten Pflege.
  2. Der Auftragnehmer wird als freiberuflicher Praxisanleiter und Dozent tätig. Er erbringt eine Ausbildungsleistung, keine Pflegeleistung. Er ist kein Pflegedienst, keine Leiharbeitskraft und kein freiberuflich tätiger Pflegender.
  3. Der Vertrag besteht zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber. Auftraggeber ist die Einrichtung der praktischen Ausbildung. Empfänger der Anleitungsleistung ist die auszubildende Person. Fachlicher Maßstab ist der zwischen Pflegeschule und Auftraggeber vereinbarte Ausbildungsplan.
  4. Die Verantwortung dafür, dass die Praxisanleitung im gesetzlich vorgeschriebenen Umfang sichergestellt wird, liegt nach § 4 Abs. 1 PflAPrV beim Auftraggeber und geht durch diesen Vertrag nicht auf den Auftragnehmer über.

§ 14 Zweck und Befristung der Beauftragung

  1. Der Auftragnehmer ersetzt nicht den Praxisanleiter des Auftraggebers. Die Beauftragung dient der Überbrückung eines personellen Engpasses, damit der Auftraggeber seinen Verpflichtungen aus Kooperations- und Ausbildungsverträgen weiter nachkommen kann, während er eigene Praxisanleitung aufbaut oder wiederherstellt.
  2. Die Beauftragung ist auf höchstens zwölf Monate befristet. Eine Verlängerung tritt nicht automatisch ein. Sie bedarf eines neuen Vertrages und der ausdrücklichen Zustimmung des Auftragnehmers; dieser kann die Fortsetzung ablehnen oder auf einen kürzeren Zeitraum begrenzen.

§ 15 Vertragsschluss und Terminvereinbarung

  1. Der Vertrag kommt zustande, wenn sich die Parteien in Textform über die Beauftragung geeinigt haben und der Auftragnehmer daraufhin den Vertrag übersendet. Die Rücksendung eines unterzeichneten Exemplars dient dem Nachweis, ist für das Zustandekommen aber nicht erforderlich.
  2. Einzeltermine werden gemeinsam geplant und in Textform verbindlich vereinbart. Die verbindliche Terminplanung erfolgt jeweils mindestens für ein Quartal im Voraus.
  3. Ein verbindlich vereinbarter Termin ist gebucht und wird nach Maßgabe von § 18 vergütet, unabhängig davon, ob er tatsächlich durchgeführt werden kann.

§ 16 Leistungsumfang und Vergütung

  1. Abgerechnet wird in Zeitstunden zu je 60 Minuten. Unterrichtseinheiten von 45 Minuten finden keine Anwendung.
  2. Das Honorar beträgt 55,00 € je Zeitstunde und je auszubildender Person. Praxisanleitung ist Einzelanleitung.
  3. Gruppenanleitung ist nur zulässig, soweit Ausbildungsplan und Pflegeschule sie für das jeweilige Thema tragen, und ist auf höchstens drei auszubildende Personen begrenzt. Die Vergütung bemisst sich auch in diesem Fall nach der Zahl der teilnehmenden auszubildenden Personen.
  4. Die Mindesteinsatzzeit beträgt fünf Zeitstunden je Termin. Sie wird auch dann in voller Höhe berechnet, wenn der Einsatz aus Gründen, die nicht der Auftragnehmer zu vertreten hat, früher endet.
  5. Für die Mitwirkung an Zwischenprüfungen, praktischen Prüfungen, Beurteilungsgesprächen und Praxisbesuchen der Pflegeschule wird die tatsächlich aufgewendete Zeit berechnet, mindestens jedoch drei Zeitstunden. Absatz 4 findet insoweit keine Anwendung.

§ 17 Fahrtkosten

  1. Maßgeblich ist die einfache Fahrtstrecke vom Sitz des Auftragnehmers in 25917 Stadum zum Einsatzort nach einem gängigen Routenplaner. Nicht maßgeblich sind Luftlinie oder die Summe aus Hin- und Rückweg.
  2. Es gelten folgende Pauschalen je Einsatztag:
bis 20 kmkeine
21 bis 60 km55,00 €
61 bis 120 km110,00 €
ab 121 kmnach gesonderter Vereinbarung

Fällt ein Termin aus, entfällt die Fahrtkostenpauschale. Dies gilt nicht in den Fällen des § 18 Abs. 4 und des § 20 Abs. 3.

§ 18 Zahlung, Absage und Ausfall

  1. Vorkasse. Die Vergütung für die Termine eines Kalendermonats ist vor dem ersten Termin dieses Monats vollständig zu zahlen. Die Rechnung wird nach Vertragsschluss und danach jeweils rechtzeitig vor dem Folgemonat gestellt. Ist der Zahlungseingang bis spätestens drei Werktage vor dem ersten Termin des Monats nicht erfolgt, finden die Termine dieses Monats nicht statt; sie gelten als vom Auftraggeber abgesagt und werden nach Absatz 3 abgerechnet.
  2. Für den Zahlungsverzug gilt § 3 Abs. 3 und 4.
  3. Stornostaffel. Bei Absage eines verbindlich vereinbarten Termins durch den Auftraggeber gilt:
    • früher als vier Wochen vor dem Termin: kostenfrei
    • weniger als vier Wochen vor dem Termin: 50 % der vereinbarten Vergütung
    • weniger als eine Woche vor dem Termin: 100 % der vereinbarten Vergütung
  4. Absage am Termintag und Nichterscheinen. Erfolgt die Absage erst am Termintag oder erfährt der Auftragnehmer erst bei Antritt der Fahrt oder am Einsatzort, dass der Termin nicht stattfinden kann, wird die vereinbarte Vergütung in voller Höhe zuzüglich der Fahrtkostenpauschale nach § 17 geschuldet.
  5. Verhinderung der auszubildenden Person. Der Ausfall der auszubildenden Person, gleich aus welchem Grund, insbesondere Erkrankung, Beendigung des Ausbildungsverhältnisses, Beschäftigungsverbot oder Nichterscheinen, berührt den Vergütungsanspruch nicht. Es gilt die Stornostaffel nach Absatz 3.
  6. Betriebliche Hinderungsgründe. Kann die Anleitung wegen Personalmangels, Arbeitsverdichtung, organisatorischer Umstände oder fehlender Freistellung der auszubildenden Person nicht durchgeführt werden, liegt ein vom Auftraggeber zu vertretender Umstand vor. Die vereinbarte Vergütung wird in voller Höhe geschuldet.
  7. Ersatztermine. Der Auftragnehmer kann einen Ersatztermin anbieten, soweit seine Terminlage dies zulässt. Ein Anspruch hierauf besteht nicht. Der ursprüngliche Termin bleibt nach den vorstehenden Absätzen geschuldet.
  8. Verhinderung des Auftragnehmers. Kann der Auftragnehmer einen vereinbarten Termin aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grund nicht wahrnehmen, sagt er ihn unverzüglich in Textform ab. Die Absage ist an keine Frist gebunden und auch noch am Termintag selbst möglich, da die maßgeblichen Ereignisse regelmäßig kurzfristig eintreten. Solche Gründe sind insbesondere:
    • eigene Erkrankung oder Unfall
    • Erkrankung, eintretende Pflegebedürftigkeit oder Tod einer nahestehenden Person
    • Streik oder Arbeitskampf im Personenverkehr
    • Ausfall, erhebliche Verspätung oder Streckensperrung bei Bahn und Bus
    • Unwetter, Sturmflut, Straßensperrung und vergleichbare Ereignisse
    • Sabotage-, Cyber- oder sonstige Angriffe auf Verkehrs-, Energie- oder Kommunikationsinfrastruktur
    • kriegerische Ereignisse, Terroranschläge, innere Unruhen und behördliche Anordnungen
    • sonstige Ereignisse höherer Gewalt
    Der Auftragnehmer weist den Grund auf Verlangen in geeigneter Weise nach.
  9. Für den ausgefallenen Termin entsteht kein Vergütungsanspruch. Bereits gezahlte Beträge werden auf die Ersatztermine nach Absatz 10 angerechnet.
  10. Ersatzleistung. Der Auftragnehmer bietet dem Auftraggeber innerhalb von vier Wochen nach der Absage Ersatztermine in Textform an. Die Ersatzleistung wird innerhalb von drei Monaten nach dem ausgefallenen Termin erbracht. Lehnt der Auftraggeber angebotene Ersatztermine ab, ohne innerhalb der Frist einen zumutbaren Alternativtermin zu benennen, gelten die angebotenen Termine als vom Auftraggeber abgesagt; es gilt Absatz 3.
  11. Kann der Auftragnehmer die Ersatzleistung auch innerhalb von drei Monaten nicht erbringen, wird die auf den ausgefallenen Termin entfallende Vergütung erstattet. Dauert die Verhinderung des Auftragnehmers länger als drei Monate an, kann jede Partei den Vertrag außerordentlich kündigen; bereits gezahlte, nicht verbrauchte Beträge werden erstattet.
  12. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers wegen einer Verhinderung nach Absatz 8, insbesondere auf Ersatz von Aufwendungen, entgangenem Gewinn oder Kosten einer Ersatzbeschaffung, sind ausgeschlossen. § 28 bleibt unberührt.

§ 19 Freistellung und Abgrenzung der Tätigkeit

  1. Die auszubildende Person ist für die Dauer der Praxisanleitung vollständig von der Regelversorgung freizustellen. Anleitungszeit ist keine Einsatzzeit in der Besetzung.
  2. Der Auftragnehmer leitet an und demonstriert im Rahmen der Ausbildung. Er übernimmt keine Aufgaben der Regelversorgung. Eine Demonstration im Rahmen der Anleitung begründet keine Übernahme der Versorgung.
  3. Nicht Gegenstand des Vertrages und ausdrücklich ausgeschlossen sind insbesondere:
    • Übernahme von Schicht-, Bereichs-, Wohnbereichs- oder Stationsverantwortung
    • Übernahme von Touren oder Tourenverantwortung im ambulanten Bereich
    • Vertretung der Pflegedienstleitung oder ihrer Stellvertretung
    • Aufnahme in den Dienstplan des Auftraggebers, auch nicht nachrichtlich
    • Übernahme von Pflegeleistungen in der Regelversorgung
    • Rufbereitschaft, Bereitschaftsdienst oder Erreichbarkeitsdienste
    • Einarbeitung neuer Mitarbeitender, Begleitung von Prüfungen des Medizinischen Dienstes, Aktenkontrollen und sonstige Aufgaben des Qualitätsmanagements
  4. Der Auftragnehmer tritt als externer Dienstleister auf. Er führt eigene Dienstkleidung und ein eigenes Namensschild, erhält keinen Schlüssel und keinen Mitarbeiterzugang zu Systemen des Auftraggebers und nimmt nicht als Mitarbeiter an Dienstbesprechungen teil.
  5. Medizinische Notfälle. Bei einem medizinischen Notfall leistet der Auftragnehmer im Rahmen der allgemeinen Hilfspflicht Hilfe. Ein medizinischer Notfall im Sinne dieser Regelung ist eine akute Gefahr für Leben oder Gesundheit einer Person, die sofortiges Handeln erfordert. Personelle Engpässe, unbesetzte Dienste, Erkrankungen von Mitarbeitenden, kurzfristige Ausfälle im Dienstplan und vergleichbare betriebliche Lagen sind ausdrücklich keine Notfälle im Sinne dieser Regelung, unabhängig davon, wie sie betriebsintern bezeichnet werden. Aus einer Hilfeleistung folgt keine Übernahme von Regelaufgaben und keine Änderung der Vergütung.
  6. Fahrzeuge im ambulanten Bereich. Der Auftragnehmer führt kein Fahrzeug des Auftraggebers. Er begleitet die auszubildende Person zu den Klientinnen und Klienten. Der Auftraggeber stellt sicher, dass die auszubildende Person das Dienstfahrzeug führen darf und dies zulässig ist, oder stellt eine fahrende Begleitperson. Ist dies bei Einsatzbeginn nicht der Fall, gilt § 20 Abs. 3.

§ 20 Verstoß gegen § 19, Abbruch und Meldung

  1. Stellt der Auftragnehmer bei Einsatzbeginn oder während des Einsatzes fest, dass er entgegen § 19 in der Regelversorgung, im Dienstplan oder in einer Leitungsfunktion eingeplant ist, ist er berechtigt, den Einsatz sofort abzubrechen.
  2. In diesem Fall wird die vereinbarte Vergütung für den betroffenen Termin in voller Höhe zuzüglich Fahrtkostenpauschale geschuldet. Eine Haftung des Auftragnehmers für Folgen des Abbruchs besteht nicht; der Umstand liegt im Organisationsbereich des Auftraggebers.
  3. Absatz 2 gilt entsprechend, wenn die Durchführung daran scheitert, dass die auszubildende Person nicht freigestellt ist oder dass im ambulanten Bereich weder eine fahrberechtigte auszubildende Person noch eine Begleitperson zur Verfügung steht.
  4. Der Auftragnehmer fordert den Auftraggeber nach einem Abbruch zur Stellungnahme in Textform auf. Nach deren Eingang oder nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist entscheidet er über die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses.
  5. Der Auftragnehmer ist berechtigt, Sachverhalte, die auf eine ausbildungswidrige Verwendung von Auszubildenden, auf eine Gefährdung des Ausbildungsziels oder auf eine Gefährdung der pflegerischen Versorgung schließen lassen, der Pflegeschule sowie der jeweils zuständigen Aufsichtsbehörde zu melden. Der Auftraggeber wird hierüber informiert.

§ 21 Nachweise, Bewertungen und Unterlagen

  1. Der Auftragnehmer bestätigt ausschließlich Anleitungsstunden, die er selbst erbracht hat. Rückdatierungen, Sammelbestätigungen und die Bestätigung von Stunden Dritter sind ausgeschlossen.
  2. Fachliche Einschätzungen und Bewertungen des Auftragnehmers erfolgen weisungsfrei. Sie sind nicht Gegenstand von Weisungen, Absprachen oder Erwartungen des Auftraggebers.
  3. Verlangt der Auftraggeber die Bestätigung nicht erbrachter Stunden oder eine fachlich nicht vertretbare Bewertung, kann der Auftragnehmer dies in Textform klarstellen. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung nach § 27 bleibt hiervon unberührt und setzt eine vorherige Klarstellung nicht voraus.
  4. Die auszubildende Person erhält die Eintragungen in den Ausbildungsnachweis in der von der Pflegeschule vorgesehenen Form. Der Auftraggeber erhält Vertrag und Rechnung. Eine darüber hinausgehende Berichterstattung über die auszubildende Person an den Auftraggeber erfolgt nicht.
  5. Die eigene Dokumentation des Auftragnehmers über Planung und Verlauf der Anleitung dient seiner eigenen Nachweisführung und ist nicht zur Übermittlung an den Auftraggeber bestimmt.
  6. Qualifikationsnachweis und Nachweise über die jährliche Fortbildungspflicht nach § 4 Abs. 3 PflAPrV legt der Auftragnehmer auf Verlangen vor.

§ 22 Vertraulichkeit gegenüber der auszubildenden Person

  1. Die Praxisanleitung ist für die auszubildende Person ein geschützter Raum. Inhalte aus Anleitungs-, Vor- und Nachgesprächen werden nicht ohne Einverständnis der auszubildenden Person an den Auftraggeber weitergegeben. Der Auftragnehmer berät die auszubildende Person und befähigt sie, eigene Entscheidungen zu treffen.
  2. Absatz 1 gilt nicht, soweit dem Auftragnehmer Umstände bekannt werden, die eine akute Gefahr für Leben oder Gesundheit von Bewohnerinnen, Bewohnern, Klientinnen, Klienten oder Mitarbeitenden begründen. In diesem Fall handelt der Auftragnehmer unverzüglich und informiert die erforderlichen Stellen.

§ 23 Kontakt zur Pflegeschule

  1. Die Information der Pflegeschule über den Einsatz eines externen Praxisanleiters obliegt im Regelfall dem Auftraggeber.
  2. In den Fällen des § 24 führt der Auftragnehmer den Kontakt zur Pflegeschule selbst. Der Auftraggeber wirkt daran mit und unterlässt es, diesen Kontakt zu behindern.
  3. Der Auftragnehmer ist berechtigt, in fachlichen Fragen der Ausbildung unmittelbar mit der Pflegeschule Rücksprache zu halten.

§ 24 Kompensation erheblicher Fehlstunden

  1. Sind bei einer auszubildenden Person Anleitungsstunden in erheblichem Umfang nicht erbracht worden, kann der Auftragnehmer ein Konzept zur Kompensation erarbeiten und Auftraggeber und Pflegeschule vorschlagen.
  2. Das Konzept sieht vor, dass höchstens 49 Prozent der offenen Stunden über Selbst Organisierte Lernaufgaben (SoL) und mindestens 51 Prozent über direkte Praxisanleitung erbracht werden.
  3. Das Konzept ist ein Sonderweg des Einzelfalls. Es bedarf in jedem Einzelfall der vorherigen Genehmigung der Pflegeschule, bezogen auf die einzelne auszubildende Person, den Auftraggeber und den konkreten Sachverhalt. Ohne vorliegende Genehmigung in Textform bestätigt der Auftragnehmer keine auf diesem Weg erbrachten Stunden. Ein Anspruch auf Anerkennung solcher Stunden besteht nicht.
  4. Die Vergütung für den SoL-Anteil beträgt 27,50 € je Zeitstunde und je auszubildender Person. Für den Anteil der direkten Praxisanleitung gilt § 16.
  5. Eine Buchung des SoL-Anteils außerhalb der Kompensation nach Absatz 1 ist nicht möglich.

§ 25 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

  1. Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer vor Beginn der Tätigkeit zur Verfügung:
    • den Ausbildungsplan und den Einsatzzeitraum
    • den Ausbildungsstand der auszubildenden Person
    • den Umfang der bisher erbrachten und der noch offenen Anleitungsstunden
    • Name und Ansprechpartner der Pflegeschule sowie deren Anliegen
    • Themenwünsche, bekannte Problemlagen und bereits geführte Gespräche
  2. Der Auftraggeber holt vor dem Einsatz die erforderlichen Einwilligungen der betroffenen Bewohnerinnen, Bewohner, Klientinnen und Klienten sowie gegebenenfalls ihrer Vertretungen dazu ein, dass ein externer Praxisanleiter bei der Versorgung anwesend ist.
  3. Verweigert eine betroffene Person im Einzelfall die Anwesenheit, stellt dies kein Leistungshindernis dar. Die Anleitung wird bei anderen Personen oder in theoretischen Anteilen fortgesetzt.
  4. Während der Anleitung ist eine verantwortliche Pflegefachkraft des Auftraggebers im Haus oder verlässlich erreichbar.
  5. Der Auftragnehmer benötigt keinen eigenen Zugang zur Pflegedokumentation. Soweit im Einzelfall Einsicht erforderlich ist, gewährt der Auftraggeber diese begleitet durch eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter.
  6. Die Dokumentation der im Rahmen der Anleitung erbrachten Pflegeleistung erfolgt durch die auszubildende Person, ersatzweise durch eine vom Auftraggeber benannte Person. Der Auftragnehmer erstellt ausschließlich den Anleitungsnachweis.
  7. Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht oder nicht rechtzeitig nach, berührt dies den Vergütungsanspruch nicht.

§ 26 Übungsmaterial

Setzt der Auftragnehmer eigene Software oder eigene Formulare zu Übungszwecken ein, werden darin ausschließlich anonymisierte oder frei erfundene Daten verwendet. Eine Verarbeitung personenbezogener Daten von Bewohnerinnen, Bewohnern, Klientinnen oder Klienten in Systemen des Auftragnehmers findet nicht statt.

§ 27 Laufzeit und Kündigung

  1. Der Vertrag endet mit Ablauf der vereinbarten Laufzeit, längstens nach zwölf Monaten, ohne dass es einer Kündigung bedarf.
  2. Der Vertrag kann von beiden Seiten mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende ordentlich gekündigt werden. Bereits verbindlich vereinbarte Termine bleiben von der Kündigung unberührt und werden nach § 18 abgerechnet.
  3. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt für den Auftragnehmer insbesondere vor bei:
    • wiederholtem oder schwerwiegendem Verstoß gegen § 19
    • dem Verlangen, nicht erbrachte Stunden zu bestätigen oder eine fachlich nicht vertretbare Bewertung abzugeben
    • der Behinderung des Kontakts zur Pflegeschule in den Fällen des § 24
    • der wiederholten Verletzung von Mitwirkungspflichten nach § 25
  4. Kündigt der Auftragnehmer aus einem vom Auftraggeber zu vertretenden wichtigen Grund, schuldet der Auftraggeber pauschalierten Schadensersatz in Höhe der Vergütung für die verbleibenden verbindlich vereinbarten Termine. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein Schaden nicht oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden ist.

§ 28 Haftung

  1. Der Auftragnehmer haftet für eigenes Handeln nach den gesetzlichen Bestimmungen bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
  2. Die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie die Haftung nach zwingenden gesetzlichen Vorschriften bleiben unberührt.
  3. Ausdrücklich nicht geschuldet und von der Haftung ausgenommen sind:
    • der Erfolg der Ausbildung
    • das Bestehen von Zwischenprüfungen, praktischen Prüfungen oder der Abschlussprüfung
    • die Erfüllung des Mindestumfangs der Praxisanleitung nach § 4 Abs. 1 PflAPrV durch den Auftraggeber
    • die Anerkennung von Anleitungsstunden durch Pflegeschule oder Aufsichtsbehörde
    • Folgen eines nach § 20 berechtigten Abbruchs
    • Folgen von Organisationsmängeln im Verantwortungsbereich des Auftraggebers

Stand: 30. August 2026